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100 2024 385

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-05-26 · Deutsch BE
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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der am … 2025 geborene gemein- same Sohn C.________, der somit keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt hat, ist ebenfalls direkt betroffen; nach dem Willen der Eltern soll er gemein- sam mit seiner Mutter nachgezogen werden (Stellungnahme vom 18.2.2026 [act. 30] S. 2). Entgegen der Auffassung der SID (Stellungnahme vom 12.1.2026 [act. 26], ist er damit notwendige Partei und am verwaltungsge- richtlichen Verfahren von Amtes wegen zu beteiligen (Art. 12 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 43 E. 2.2; Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Ausländer- recht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 26 f.). Die Präzisierung der Rechtsbegehren (Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung an den Beschwerdeführer 3; vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18.2.2026 [act. 30]) ist zulässig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 5

E. 2 hatten jedoch darauf verzichtet, die entsprechenden Verfügungen anzu- fechten und damit überprüfen zu lassen, ob der Situation des Beschwerde- führers 1 als anerkannter Flüchtling hinreichend Rechnung getragen wurde. Auf den Lauf der Nachzugsfrist haben die abgeschlossenen Nachzugsgesu- che keinen Einfluss; massgebend ist das hier zu beurteilende Nachzugsge- such vom 17. Juni 2022 (vgl. BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.3; VGE 2021/369 vom 27.5.2024 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_338/2024 vom 19.3.2025 E. 3]).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem 14. Februar 2025 über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. act. 8A). Der Familiennachzug durch eine niedergelassene ausländische Person richtet sich nach Art. 43 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Demnach haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zu- sammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Voll- jährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot an- melden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jähr- lichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs be- ziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Fami- lienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausser- halb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Vor- aussetzungen von Art. 43 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verwei- gerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 6

E. 2.2 Die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 begann mit der Heirat am 5. August 2016 (Akten MIDI 7B pag. 4) zu laufen und en- dete am 4. August 2021. Mit dem Gesuch vom 17. Juni 2022 wurde die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 somit nicht gewahrt. An dieser Beurteilung ändert entgegen den Beschwerdeführenden nichts, dass sie be- reits vor Ablauf der Nachzugsfrist erfolglos zwei Gesuche um Familiennach- zug eingereicht hatten (Beschwerde S. 8; Replik S. 3; Stellungnahme vom 18.2.2026 S. 1). Die (materiellen) Voraussetzungen für den Nachzug, na- mentlich das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel, wurden da- mals als nicht erfüllt beurteilt (vgl. Akten MIDI 7B pag. 66 ff., 155 ff.). Es trifft zu, dass an die finanzielle Unabhängigkeit anerkannter Flüchtlinge mit Asyl weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als in nicht asyl- und flüchtlings- rechtlich relevanten Fällen (vgl. BVR 2021 S. 463 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 4.1 f. und weiteren Urteilen). Die Beschwerdeführenden 1 und

E. 2.3 Keine Anwendung findet hier sodann die bundesgerichtliche Recht- sprechung zum Statuswechsel, wonach ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug verfügen und erfolglos ein erstes (fristgerechtes) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, nach Ablauf der Nachzugsfrist er- neut ein (wiederum fristgerechtes) Gesuch einreichen können, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen (BGE 145 II 105 E. 3.10 [Pra 108/2019 Nr. 131]; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1). Als anerkannter Flüchtling verfügte der Be- schwerdeführer 1 über eine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestig- ten Rechtsanspruch beruhte (Art. 60 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Für den Familiennachzug konnte er sich daher auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (BGE 146 I 185 E. 6.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 7 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_110/2024 vom 22.2.2024 E. 2.2). Aus der zwischenzeitlich erteilten Niederlassungsbewilligung ergeben sich keine besseren Nachzugsvoraussetzungen, weshalb keine neue Nachzugsfrist ausgelöst wurde (vgl. BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.1 im Um- kehrschluss).

E. 2.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin 2 die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG verpasst ist.

E. 3 Strittig ist weiter, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermö- gen.

E. 3.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Fa- miliennachzugs liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2). Hingegen sagt diese Bestimmung nichts zu den wichtigen familiären Gründen hinsichtlich des Nachzugs von Ehegattinnen und Ehegatten (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.1). Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderli- chen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 8 Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Fami- lie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennach- zug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2).

E. 3.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Inter- esse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Aus- druck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehun- gen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwan- derungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Fa- milie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2, 2020 S. 243 E. 6.1). Solche stichhaltigen Gründe können sich bei Flüchtlingen mit Asyl allenfalls aus den statusspezi- fischen Umständen ergeben, welche beim (nachträglichen) Familiennachzug jeweils mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, 122 II 1 E. 2). Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe beste- hen (BGE 139 I 330 E. 3.2, 122 II 1 E. 2). Eine Ausreise gilt dann als zumut- bar, wenn der anerkannte Flüchtling das Ehe- oder Familienleben (legal) in einem Drittstaat leben könnte, zu dem engere Beziehungen bestehen als zur Schweiz (BGE 139 I 330 E. 3.3, 130 II 281 E. 3.3). Es sind gute Gründe er- forderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 2.2).

E. 3.3 Die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem nationalen Ausländerrecht erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach den Gegebenhei- ten im Gesuchszeitpunkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Um- stände, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt namentlich für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 9 die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4; VGE 2022/358 vom 17.10.2022 E. 2.5). Es obliegt im Rah- men ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VPRG i.V.m. Art. 90 AIG; BVR 2020 S. 243 E. 6.1).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, von Flüchtlingen mit Asyl könne aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit nicht starr die Erfüllung der gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Personengruppen innert gleicher Frist erwartet werden. Deshalb sei der Umstand, dass ein Familienleben auf unbestimmte Zeit verunmöglicht werde und die Erhöhung des Arbeitspen- sums im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers 1 vor allem aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 nicht möglich gewesen sei, als wichtiger familiärer Grund einzustufen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Seit März 2022 verfüge der Beschwerdeführer 1 über eine Festanstellung und sei finanziell selbständig. Dass ihm die finanzielle Selbständigkeit nicht früher gelungen sei, habe er nicht selbst verschuldet (vgl. Beschwerde S. 9 f.; Ein- gabe vom 18.2.2026 S. 4 [act. 30]). Die Trennung der Eheleute sei nicht frei- willig erfolgt und die Führung des Familienlebens in Äthiopien sei unzumut- bar. Aufgrund der ethnischen Spannungen in Äthiopien, der desolaten wirt- schaftlichen Lage sowie des fehlenden, tragfähigen Beziehungsnetzes vor Ort sei der Aufbau eines menschenwürdigen Lebens kaum möglich. Zudem besitze der Beschwerdeführer 1 in Äthiopien keine Aufenthaltsgenehmigung und es sei auch völlig unklar, ob er eine Berechtigung erhalten würde (vgl. Beschwerde S. 11). Zumindest die Geburt des Beschwerdeführers 3 sei als wichtiger familiärer Grund anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin 2 sei ganz auf sich allein gestellt und als alleinstehende Frau in Äthiopien ohne männlichen Schutz stark gefährdet. Ihre Vulnerabilität habe sich mit der Ge- burt des Beschwerdeführers 3 erheblich erhöht. Aufgrund des Statuswech- sels seines Vaters habe der Beschwerdeführer 3 einen gesetzlichen An- spruch auf sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Zudem hät- ten er und der Beschwerdeführer 1 ein Recht darauf, einen nahen, physi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 10 schen Kontakt pflegen und zusammenleben zu können (vgl. Eingabe vom 25.4.2025 S. 3 [act. 13]; Eingabe vom 18.2.2026 S. 2 f. [act. 30]).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stammen gemäss eigenen Anga- ben aus der gleichen Region in Eritrea und kennen sich seit ca. 2005. Die Beschwerdeführerin 2 flüchtete im Jahr 2009 nach Äthiopien, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde (Akten MIDI 7B pag. 9, 102). Der Beschwerde- führer 1 verliess Eritrea nach eigenen Angaben (nach einer ersten Flucht im Jahr 2008) im Januar 2012 zum zweiten Mal und gelangte nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen am 16. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er gleichen- tags um Asyl ersuchte (Akten MIDI 7C pag. 6 ff., 16, 33). Seit dem 9. Februar 2015 ist er anerkannter und in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Flüchtling mit Asyl; seit dem 14. Februar 2025 verfügt er über die Niederlassungsbe- willigung (Akten MIDI 7C pag. 29 ff.; act. 8A). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stehen gemäss eigenen Angaben seit 2013 wieder in Kontakt und führen seit 2014 eine Liebesbeziehung. Am 5. August 2016 haben sie in Äthi- opien geheiratet (Beschwerde S. 3; Akten MIDI 7B pag. 4). Den Kontakt pfle- gen sie nach eigenen Angaben über Telefonate; der Beschwerdeführer 1 hat die Beschwerdeführerin 2 zudem in den Jahren 2016 (zweimal), 2019 und 2024 (zweimal) für jeweils mehrere Wochen in Äthiopien besucht (Beschwer- debeilagen [BB] 20-22 [act. 24A]; Akten MIDI 7B pag. 102). In den Jahren 2020 bis 2023 habe er aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkun- gen und des Konflikts zwischen den Tigray und der Zentralregierung nicht nach Äthiopien reisen können (vgl. Eingabe vom 19.12.2025 [act. 24]). Die Eheleute haben im September 2016 und März 2021 um den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 ersucht. Beide Gesuche wurden mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 6. April 2017 bzw. 1. Februar 2022 wegen ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen (Akten MIDI 7B pag. 66 ff., 155 ff.). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sich demnach fristgerecht um die Familienzusammenführung bemüht und insoweit ihr Interesse an ei- nem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz gezeigt. Praxisgemäss stellt jedoch der Umstand, dass es der nachzugswilligen Person nicht recht- zeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennach- zug zu schaffen, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (BGer 2C_510/2025 vom 11.2.2026 E. 5.1, 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.3). Soweit die Beschwerdeführenden 1 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 11 2 in diesem Zusammenhang geltend machen, der Beschwerdeführer 1 habe die ungenügenden Einkommensverhältnisse nicht selbst zu verantworten gehabt (Beschwerde S. 10), ist zwar anzuerkennen, dass er sich um seine berufliche Zukunft in der Schweiz bemüht hat und seit November 2018 bei derselben Arbeitgeberin erwerbstätig ist. Bis Februar 2022 war er jedoch nur auf Abruf angestellt und musste ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden; erst seit 1. März 2022 verfügt er über eine unbefristete Vollzeitan- stellung (Akten MIDI 7B pag. 165 f., 167, 200). Der Beschwerdeführer 1 be- legt weder, dass er sich zuvor erfolglos um eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit (allenfalls bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber) bemüht hatte, noch, dass es ihm aufgrund psychischer Probleme nicht ge- lungen ist, sich früher von der Sozialhilfe zu lösen; der blosse Hinweis auf «bekannte[s] Vermeidungsverhalten bei Folteropfern» genügt nicht (vgl. Be- schwerde S. 10). Bei dieser Sachlage ist auch unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Beschwerdeführers 1 als Flüchtling nicht erstellt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um innerhalb der Nachzugs- frist die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse bzw. der Wegfall eines Nach- zugshindernisses vermag daher für sich allein keinen wichtigen Grund zu begründen.

E. 4.3 Anerkannte Flüchtlinge verlieren bei einem Wegzug ins Ausland den Asylstatus in der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG [Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr] oder Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG [Asyl oder Bewil- ligung zum dauernden Verbleiben in einem anderen Land]). Dem Umstand, dass die Zumutbarkeit, das Familienleben andernorts zu pflegen, nicht leicht- hin angenommen werden kann, ist entsprechend Rechnung zu tragen. – Der Beschwerdeführer 1 verfügt aufgrund seines Flüchtlingsstatus über eine enge, mit Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz (vgl. BGE 122 II 1 E. 3d; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.1). Aufgrund seines Flüchtlingsstatus kann er nicht nach Eritrea zurück- kehren. Die Beschwerdeführerin 2 lebt seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling in Äthiopien, wo der Beschwerdeführer 1 sie mehrere Male be- sucht hat. Ob er in Äthiopien ein Aufenthaltsrecht erlangen könnte, ist unklar; eine Familienzusammenführung in Äthiopien scheint dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Aufgrund seines Status als niedergelassener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 12 Flüchtling, der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der Tatsache, dass er in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis steht (vorne E. 2.1 und 4.2), dürfte ihm eine Ausreise nach Äthiopien jedoch nicht ohne weiteres zu- mutbar sein (vgl. BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.1). Damit besteht ein erhebliches privates Interesse am Familiennachzug der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.3; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.5; BVR 2021 S. 463 E. 4.3). In Bezug auf die Beschwerde- führenden 1 und 2 ist deren privates Interesse an der Familienzusammen- führung indes insoweit zu relativieren, als sie ihre Beziehung erst nach der Flucht aufnahmen, noch nie zusammengelebt haben, ihre eheliche Bezie- hung seit über neun Jahren mittels der modernen Kommunikationsmittel und gelegentlichen Besuchen des Beschwerdeführers 1 in Äthiopien leben und nicht hinreichend dargetan ist, dass der Beschwerdeführer 1 alles ihm Zu- mutbare unternommen hat, um rechtzeitig die finanziellen Voraussetzungen für den Nachzug zu schaffen.

E. 4.4 Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 im … 2025 ist zwischenzeit- lich eine wesentliche Veränderung der familiären Verhältnisse eingetreten, welche unter Umständen einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen vermag. – Der nunmehr einjährige Be- schwerdeführer 3 hat gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinem Va- ter in der Schweiz, was auch die Vorinstanz anerkennt (vgl. Stellungnahme vom 12.1.2026 [act. 26]). Wird der Nachzug des Beschwerdeführers 3 zu seinem Vater bewilligt, derjenige der Beschwerdeführerin 2 indes verweigert, führt dies zu einer dauerhaften Trennung von der (bislang betreuenden) Mut- ter, was grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BGer 2C_626/2023 vom 15.11.2024 E. 3.4, 2C_571/2021 vom 8.6.2022 E. 7.4). Zu berücksichtigen ist zudem das grundlegende Bedürfnis des Sohnes, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_510/2025 vom 11.2.2026 E. 5.1; BVR 2020 S. 19 E. 7.5.5). Die Eltern konnten zwar nicht ohne weite- res damit rechnen, das Familienleben in der Schweiz führen zu können, da das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Zeu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 13 gung bereits abgelehnt worden war. Dieser Umstand vermag indes ange- sichts der Kindesinteressen und der Tatsache, dass das Familienleben aus- serhalb der Schweiz nicht ohne weiteres gelebt werden kann, das Interesse an der beantragten Familienzusammenführung nicht erheblich zu relativie- ren.

E. 4.5 Zu berücksichtigen sind sodann auch die Lebensumstände der Be- schwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 in Äthiopien.

E. 4.5.1 Der im November 2020 in der Tigray-Region ausgebrochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2022 beigelegt wer- den. Dennoch müssen die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor generell als prekär bezeichnet werden (BVGE 2025 VII/3 E. 8.2.3, wobei das Friedensabkommens nicht am 2.11.2023, sondern am 2.11.2022 abge- schlossen wurde). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach zur so- zioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. So ist der Situation von Frauen besondere Beachtung zu schenken, da nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städti- schen – nicht akzeptiert würden. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind für alleinstehende äthiopische Frauen zur Erlangung einer sicheren Existenz- grundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähig- keiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGer D- 5974/2023 vom 14.5.2025 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BVGE 2011/25, D-106/2023 vom 20.9.2023 E. 7.3.4).

E. 4.5.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine verheiratete (alleinerziehende) Frau, die seit über 15 Jahren in Äthiopien lebt, wo der Be- schwerdeführer 1 sie fünfmal besucht hat. Gemäss den Akten lebte sie in Äthiopien zunächst in einem Flüchtlingscamp, besuchte bis zum 12. Schul- jahr die Schule und absolvierte beim UNHCR einen Kurs als Coiffeuse und Haarstylistin; zu ihren familiären Verhältnissen ist den Akten nichts zu ent- nehmen (vgl. Akten MIDI 7B pag. 103). In den Nachzugsverfahren in den Jahren 2016 und 2021 gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils an, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht erwerbstätig sei (Akten MIDI 7B pag. 47, 83, 103). Gemäss den Akten ist sie im April 2023 einer Erwerbs- tätigkeit als Kellnerin (Teilzeit und auf Abruf) und als Verkäuferin in einer Kleiderboutique nachgegangen. Damit war sie in der Lage, einen Teil ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 14 Lebensunterhalts zu bestreiten, für den Rest kam der Beschwerdeführer 1 auf (Akten MIDI 7B pag. 283 f.). Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 dürfte sich die Situation der Beschwerdeführerin 2 als nunmehr alleinerzie- hende Mutter eines Kleinkindes in Äthiopien grundlegend verändert haben. Es ist davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer zumutbaren Arbeit als alleinerziehende Mutter schwierig gestaltet und die Beschwerdeführe- rin 2 Stigmatisierung ausgesetzt ist (vgl. BVGer D-106/2023 vom 20.9.2023 E. 7.3.2). Trotz finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers 1 scheint es fraglich, ob es der Beschwerdeführerin 2 gelingen wird, als alleinerzie- hende eritreische Flüchtlingsfrau in der äthiopischen Gesellschaft eine Exis- tenz für sich und den Beschwerdeführer 3 aufzubauen, zumal nicht erstellt ist, dass sie in Äthiopien auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Da dem Beschwerdefüh- rer 1 als Flüchtling mit Asyl eine Ausreise nicht ohne weiteres zumutbar ist, führt eine Verweigerung des Familiennachzugs wahrscheinlich zu einer an- dauernden Trennung der Familie. Dies spricht in der Regel für ein grosses bzw. überwiegendes privates Interesse an der Familienzusammenführung. Dieses private Interesse ist hier bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 insoweit zu relativieren, als sie noch nie zusammengelebt haben und ihre eheliche Beziehung seit über neun Jahren auf Distanz führen. Das lange Ge- trenntleben dürfte im Wesentlichen auf finanzielle Gründe zurückzuführen sein; indes ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 alles Zumutbare unternommen hat, um rechtzeitig seine Erwerbssituation zu verbessern. Trotz schwieriger Lebensumstände in Äthiopien bestanden sodann im Zeit- punkt des Gesuchs und des vorinstanzlichen Entscheids keine Hinweise dafür, dass das Leben der Beschwerdeführerin 2 dort nicht zumutbar wäre. Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 im … 2025 ist nunmehr eine ge- wichtige Veränderung der familiären Verhältnisse und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin 2 in Äthiopien eingetreten, die insbesondere mit Blick auf die bedeutenden Interessen des Kindes und dem Umstand, dass das Familienleben nicht ohne weiteres in einem Drittstaat (konkret: Äthio- pien) gelebt werden kann, einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt (für eine vergleichbare Beurteilung: VG ZH VB.2022.00728 vom 11.5.2023 E. 5.4). Daran vermag nichts zu ändern, dass bezüglich der Beschwerdefüh- rerin 2 gewisse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten sind. In Würdigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 15 der gesamten Umstände überwiegen die Interessen der Beschwerdeführen- den an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik.

E. 5 Nach dem Erwogenen liegen wichtige familiäre Gründe vor, die den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. Auch in diesem Fall müssen für die Bewilligung des Familiennachzugs indes die Voraussetzungen von Art. 43 AIG erfüllt sein (vgl. vorne E. 2.1). Die SID hat sich dazu bisher nicht geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen von Art. 43 AIG als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prü- fen und die hierfür allenfalls erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsab- klärungen zu treffen. Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung an die SID zurückzuweisen. Sie wird namentlich zu prüfen haben, ob eine bedarfs- gerechte Wohnung bzw. ausreichende finanzielle Mittel für einen Nachzug vorhanden sind, wobei dem Beschwerdeführer 1 eine Mitwirkungspflicht ob- liegt (vgl. etwa BVR 2022 S. 19 E. 7.6). Die SID wird bei dieser Gelegenheit auch den Nachzug des Beschwerdeführers 3 materiell zu prüfen haben.

E. 6.1 Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualbe- gehren zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die SID zurück- zuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)An- trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vor- zunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 16 sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung im verwaltungsge- richtlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. Für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden vom 30. März 2026 gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

E. 6.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7).

E. 6.4 Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 17

3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 6'359.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), wohnhaft in Äthiopien alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehefrau und Sohn durch nieder- gelassenen, als Flüchtling anerkannten Ehemann bzw. Vater (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024; 2023.SIDGS.594) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1985), Staatsangehöriger von Eritrea, verliess sein Heimat- land nach eigenen Angaben im Januar 2012 und reiste am 16. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das Staatssekre- tariat für Migration (SEM) anerkannte ihn am 9. Februar 2015 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Seit 14. Februar 2025 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 5. August 2016 heiratete A.________ in …, Äthiopien, die eritreische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1996), die sich seit 2009 in Äthiopien auf- hält und dort als Flüchtling anerkannt ist. Mit Gesuchen vom 5. September 2016 und 18. März 2021 ersuchte B.________ bei der Schweizer Botschaft in Äthiopien um die Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom
  4. April 2017 bzw. 1. Februar 2022 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche wegen un- genügender finanzieller Mittel ab. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» be- zeichneter Eingabe vom 17. Juni 2022 ersuchte A.________ den MIDI um nochmalige Prüfung des Einreisegesuchs seiner Ehefrau. Diese beantragte ihrerseits am 20. Oktober 2022 bei der Schweizer Botschaft in Äthiopien die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familien- nachzugs. Am 18. Januar 2023 stellte A.________ ein Gesuch um asylrecht- liche Zusammenführung, welches das SEM am 24. März 2023 abwies. In der Folge führte das ABEV, MIDI, das Verfahren betreffend den ausländerrecht- lichen Familiennachzug weiter. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wies es das Familiennachzugsgesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 28. Au- gust 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 3 Mit Entscheid vom 4. November 2024 wies die SID sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 5. Dezember 2024 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der MIDI sei anzuweisen, B.________ die Einreise in die Schweiz für den langfristigen Aufenthalt zu bewilligen und im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Darüber hinaus haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2025 beantragt die SID die Beschwerde- abweisung. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 5. März 2025 hat der MIDI mitgeteilt, dass A.________ seit 14. Februar 2025 über die Niederlassungsbewilligung verfügt. A.________ und B.________ haben am 4. April 2025 die Geburt ihres ge- meinsamen Sohnes, C.________, vom … 2025 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 25. April 2025 haben sie zur Vernehmlassung der SID sowie den neuen Sachverhaltselementen Stellung genommen. Am 21. Juli 2025 haben sie eine Kopie der Geburtsurkunde von C.________ eingereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters haben A.________ und B.________ am 19. Dezember 2025 Unterlagen betreffend die Aufenthalte von A.________ in Äthiopien seit September 2019 eingereicht. Die SID hat am
  5. Januar 2026 zu den sachverhaltlichen Entwicklungen Stellung genom- men; sie hält an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Von der Ge- legenheit zur Stellungnahme haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2026 Gebrauch gemacht. Gleichzeitig haben sie ihre Rechtsbegehren dahingehend ergänzt, dass das ABEV (MIDI) anzuweisen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 4 sei, B.________ und C.________ die Einreise in die Schweiz für den lang- fristigen Aufenthalt zu bewilligen und ihnen im Rahmen des Familiennach- zugs eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die SID hat mit Eingabe vom 5. März 2026 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen:
  6. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der am … 2025 geborene gemein- same Sohn C.________, der somit keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt hat, ist ebenfalls direkt betroffen; nach dem Willen der Eltern soll er gemein- sam mit seiner Mutter nachgezogen werden (Stellungnahme vom 18.2.2026 [act. 30] S. 2). Entgegen der Auffassung der SID (Stellungnahme vom 12.1.2026 [act. 26], ist er damit notwendige Partei und am verwaltungsge- richtlichen Verfahren von Amtes wegen zu beteiligen (Art. 12 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 43 E. 2.2; Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Ausländer- recht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 26 f.). Die Präzisierung der Rechtsbegehren (Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung an den Beschwerdeführer 3; vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18.2.2026 [act. 30]) ist zulässig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 5
  7. In der Sache ist strittig, ob die SID der Beschwerdeführerin 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem 14. Februar 2025 über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. act. 8A). Der Familiennachzug durch eine niedergelassene ausländische Person richtet sich nach Art. 43 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Demnach haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zu- sammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Voll- jährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot an- melden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jähr- lichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs be- ziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Fami- lienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausser- halb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Vor- aussetzungen von Art. 43 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verwei- gerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 6 2.2 Die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 begann mit der Heirat am 5. August 2016 (Akten MIDI 7B pag. 4) zu laufen und en- dete am 4. August 2021. Mit dem Gesuch vom 17. Juni 2022 wurde die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 somit nicht gewahrt. An dieser Beurteilung ändert entgegen den Beschwerdeführenden nichts, dass sie be- reits vor Ablauf der Nachzugsfrist erfolglos zwei Gesuche um Familiennach- zug eingereicht hatten (Beschwerde S. 8; Replik S. 3; Stellungnahme vom 18.2.2026 S. 1). Die (materiellen) Voraussetzungen für den Nachzug, na- mentlich das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel, wurden da- mals als nicht erfüllt beurteilt (vgl. Akten MIDI 7B pag. 66 ff., 155 ff.). Es trifft zu, dass an die finanzielle Unabhängigkeit anerkannter Flüchtlinge mit Asyl weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als in nicht asyl- und flüchtlings- rechtlich relevanten Fällen (vgl. BVR 2021 S. 463 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 4.1 f. und weiteren Urteilen). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hatten jedoch darauf verzichtet, die entsprechenden Verfügungen anzu- fechten und damit überprüfen zu lassen, ob der Situation des Beschwerde- führers 1 als anerkannter Flüchtling hinreichend Rechnung getragen wurde. Auf den Lauf der Nachzugsfrist haben die abgeschlossenen Nachzugsgesu- che keinen Einfluss; massgebend ist das hier zu beurteilende Nachzugsge- such vom 17. Juni 2022 (vgl. BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.3; VGE 2021/369 vom 27.5.2024 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_338/2024 vom 19.3.2025 E. 3]). 2.3 Keine Anwendung findet hier sodann die bundesgerichtliche Recht- sprechung zum Statuswechsel, wonach ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug verfügen und erfolglos ein erstes (fristgerechtes) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, nach Ablauf der Nachzugsfrist er- neut ein (wiederum fristgerechtes) Gesuch einreichen können, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen (BGE 145 II 105 E. 3.10 [Pra 108/2019 Nr. 131]; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1). Als anerkannter Flüchtling verfügte der Be- schwerdeführer 1 über eine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestig- ten Rechtsanspruch beruhte (Art. 60 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Für den Familiennachzug konnte er sich daher auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (BGE 146 I 185 E. 6.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 7 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_110/2024 vom 22.2.2024 E. 2.2). Aus der zwischenzeitlich erteilten Niederlassungsbewilligung ergeben sich keine besseren Nachzugsvoraussetzungen, weshalb keine neue Nachzugsfrist ausgelöst wurde (vgl. BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.1 im Um- kehrschluss). 2.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin 2 die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG verpasst ist.
  8. Strittig ist weiter, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermö- gen. 3.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Fa- miliennachzugs liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2). Hingegen sagt diese Bestimmung nichts zu den wichtigen familiären Gründen hinsichtlich des Nachzugs von Ehegattinnen und Ehegatten (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.1). Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderli- chen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 8 Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Fami- lie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennach- zug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). 3.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Inter- esse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Aus- druck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehun- gen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwan- derungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Fa- milie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2, 2020 S. 243 E. 6.1). Solche stichhaltigen Gründe können sich bei Flüchtlingen mit Asyl allenfalls aus den statusspezi- fischen Umständen ergeben, welche beim (nachträglichen) Familiennachzug jeweils mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, 122 II 1 E. 2). Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe beste- hen (BGE 139 I 330 E. 3.2, 122 II 1 E. 2). Eine Ausreise gilt dann als zumut- bar, wenn der anerkannte Flüchtling das Ehe- oder Familienleben (legal) in einem Drittstaat leben könnte, zu dem engere Beziehungen bestehen als zur Schweiz (BGE 139 I 330 E. 3.3, 130 II 281 E. 3.3). Es sind gute Gründe er- forderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 2.2). 3.3 Die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem nationalen Ausländerrecht erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach den Gegebenhei- ten im Gesuchszeitpunkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Um- stände, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt namentlich für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 9 die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4; VGE 2022/358 vom 17.10.2022 E. 2.5). Es obliegt im Rah- men ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VPRG i.V.m. Art. 90 AIG; BVR 2020 S. 243 E. 6.1).
  9. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, von Flüchtlingen mit Asyl könne aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit nicht starr die Erfüllung der gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Personengruppen innert gleicher Frist erwartet werden. Deshalb sei der Umstand, dass ein Familienleben auf unbestimmte Zeit verunmöglicht werde und die Erhöhung des Arbeitspen- sums im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers 1 vor allem aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 nicht möglich gewesen sei, als wichtiger familiärer Grund einzustufen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Seit März 2022 verfüge der Beschwerdeführer 1 über eine Festanstellung und sei finanziell selbständig. Dass ihm die finanzielle Selbständigkeit nicht früher gelungen sei, habe er nicht selbst verschuldet (vgl. Beschwerde S. 9 f.; Ein- gabe vom 18.2.2026 S. 4 [act. 30]). Die Trennung der Eheleute sei nicht frei- willig erfolgt und die Führung des Familienlebens in Äthiopien sei unzumut- bar. Aufgrund der ethnischen Spannungen in Äthiopien, der desolaten wirt- schaftlichen Lage sowie des fehlenden, tragfähigen Beziehungsnetzes vor Ort sei der Aufbau eines menschenwürdigen Lebens kaum möglich. Zudem besitze der Beschwerdeführer 1 in Äthiopien keine Aufenthaltsgenehmigung und es sei auch völlig unklar, ob er eine Berechtigung erhalten würde (vgl. Beschwerde S. 11). Zumindest die Geburt des Beschwerdeführers 3 sei als wichtiger familiärer Grund anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin 2 sei ganz auf sich allein gestellt und als alleinstehende Frau in Äthiopien ohne männlichen Schutz stark gefährdet. Ihre Vulnerabilität habe sich mit der Ge- burt des Beschwerdeführers 3 erheblich erhöht. Aufgrund des Statuswech- sels seines Vaters habe der Beschwerdeführer 3 einen gesetzlichen An- spruch auf sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Zudem hät- ten er und der Beschwerdeführer 1 ein Recht darauf, einen nahen, physi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 10 schen Kontakt pflegen und zusammenleben zu können (vgl. Eingabe vom 25.4.2025 S. 3 [act. 13]; Eingabe vom 18.2.2026 S. 2 f. [act. 30]). 4.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stammen gemäss eigenen Anga- ben aus der gleichen Region in Eritrea und kennen sich seit ca. 2005. Die Beschwerdeführerin 2 flüchtete im Jahr 2009 nach Äthiopien, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde (Akten MIDI 7B pag. 9, 102). Der Beschwerde- führer 1 verliess Eritrea nach eigenen Angaben (nach einer ersten Flucht im Jahr 2008) im Januar 2012 zum zweiten Mal und gelangte nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen am 16. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er gleichen- tags um Asyl ersuchte (Akten MIDI 7C pag. 6 ff., 16, 33). Seit dem 9. Februar 2015 ist er anerkannter und in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Flüchtling mit Asyl; seit dem 14. Februar 2025 verfügt er über die Niederlassungsbe- willigung (Akten MIDI 7C pag. 29 ff.; act. 8A). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stehen gemäss eigenen Angaben seit 2013 wieder in Kontakt und führen seit 2014 eine Liebesbeziehung. Am 5. August 2016 haben sie in Äthi- opien geheiratet (Beschwerde S. 3; Akten MIDI 7B pag. 4). Den Kontakt pfle- gen sie nach eigenen Angaben über Telefonate; der Beschwerdeführer 1 hat die Beschwerdeführerin 2 zudem in den Jahren 2016 (zweimal), 2019 und 2024 (zweimal) für jeweils mehrere Wochen in Äthiopien besucht (Beschwer- debeilagen [BB] 20-22 [act. 24A]; Akten MIDI 7B pag. 102). In den Jahren 2020 bis 2023 habe er aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkun- gen und des Konflikts zwischen den Tigray und der Zentralregierung nicht nach Äthiopien reisen können (vgl. Eingabe vom 19.12.2025 [act. 24]). Die Eheleute haben im September 2016 und März 2021 um den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 ersucht. Beide Gesuche wurden mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 6. April 2017 bzw. 1. Februar 2022 wegen ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen (Akten MIDI 7B pag. 66 ff., 155 ff.). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sich demnach fristgerecht um die Familienzusammenführung bemüht und insoweit ihr Interesse an ei- nem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz gezeigt. Praxisgemäss stellt jedoch der Umstand, dass es der nachzugswilligen Person nicht recht- zeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennach- zug zu schaffen, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (BGer 2C_510/2025 vom 11.2.2026 E. 5.1, 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.3). Soweit die Beschwerdeführenden 1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 11 2 in diesem Zusammenhang geltend machen, der Beschwerdeführer 1 habe die ungenügenden Einkommensverhältnisse nicht selbst zu verantworten gehabt (Beschwerde S. 10), ist zwar anzuerkennen, dass er sich um seine berufliche Zukunft in der Schweiz bemüht hat und seit November 2018 bei derselben Arbeitgeberin erwerbstätig ist. Bis Februar 2022 war er jedoch nur auf Abruf angestellt und musste ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden; erst seit 1. März 2022 verfügt er über eine unbefristete Vollzeitan- stellung (Akten MIDI 7B pag. 165 f., 167, 200). Der Beschwerdeführer 1 be- legt weder, dass er sich zuvor erfolglos um eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit (allenfalls bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber) bemüht hatte, noch, dass es ihm aufgrund psychischer Probleme nicht ge- lungen ist, sich früher von der Sozialhilfe zu lösen; der blosse Hinweis auf «bekannte[s] Vermeidungsverhalten bei Folteropfern» genügt nicht (vgl. Be- schwerde S. 10). Bei dieser Sachlage ist auch unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Beschwerdeführers 1 als Flüchtling nicht erstellt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um innerhalb der Nachzugs- frist die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse bzw. der Wegfall eines Nach- zugshindernisses vermag daher für sich allein keinen wichtigen Grund zu begründen. 4.3 Anerkannte Flüchtlinge verlieren bei einem Wegzug ins Ausland den Asylstatus in der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG [Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr] oder Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG [Asyl oder Bewil- ligung zum dauernden Verbleiben in einem anderen Land]). Dem Umstand, dass die Zumutbarkeit, das Familienleben andernorts zu pflegen, nicht leicht- hin angenommen werden kann, ist entsprechend Rechnung zu tragen. – Der Beschwerdeführer 1 verfügt aufgrund seines Flüchtlingsstatus über eine enge, mit Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz (vgl. BGE 122 II 1 E. 3d; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.1). Aufgrund seines Flüchtlingsstatus kann er nicht nach Eritrea zurück- kehren. Die Beschwerdeführerin 2 lebt seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling in Äthiopien, wo der Beschwerdeführer 1 sie mehrere Male be- sucht hat. Ob er in Äthiopien ein Aufenthaltsrecht erlangen könnte, ist unklar; eine Familienzusammenführung in Äthiopien scheint dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Aufgrund seines Status als niedergelassener Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 12 Flüchtling, der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der Tatsache, dass er in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis steht (vorne E. 2.1 und 4.2), dürfte ihm eine Ausreise nach Äthiopien jedoch nicht ohne weiteres zu- mutbar sein (vgl. BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.1). Damit besteht ein erhebliches privates Interesse am Familiennachzug der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.3; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.5; BVR 2021 S. 463 E. 4.3). In Bezug auf die Beschwerde- führenden 1 und 2 ist deren privates Interesse an der Familienzusammen- führung indes insoweit zu relativieren, als sie ihre Beziehung erst nach der Flucht aufnahmen, noch nie zusammengelebt haben, ihre eheliche Bezie- hung seit über neun Jahren mittels der modernen Kommunikationsmittel und gelegentlichen Besuchen des Beschwerdeführers 1 in Äthiopien leben und nicht hinreichend dargetan ist, dass der Beschwerdeführer 1 alles ihm Zu- mutbare unternommen hat, um rechtzeitig die finanziellen Voraussetzungen für den Nachzug zu schaffen. 4.4 Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 im … 2025 ist zwischenzeit- lich eine wesentliche Veränderung der familiären Verhältnisse eingetreten, welche unter Umständen einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen vermag. – Der nunmehr einjährige Be- schwerdeführer 3 hat gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinem Va- ter in der Schweiz, was auch die Vorinstanz anerkennt (vgl. Stellungnahme vom 12.1.2026 [act. 26]). Wird der Nachzug des Beschwerdeführers 3 zu seinem Vater bewilligt, derjenige der Beschwerdeführerin 2 indes verweigert, führt dies zu einer dauerhaften Trennung von der (bislang betreuenden) Mut- ter, was grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BGer 2C_626/2023 vom 15.11.2024 E. 3.4, 2C_571/2021 vom 8.6.2022 E. 7.4). Zu berücksichtigen ist zudem das grundlegende Bedürfnis des Sohnes, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_510/2025 vom 11.2.2026 E. 5.1; BVR 2020 S. 19 E. 7.5.5). Die Eltern konnten zwar nicht ohne weite- res damit rechnen, das Familienleben in der Schweiz führen zu können, da das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Zeu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 13 gung bereits abgelehnt worden war. Dieser Umstand vermag indes ange- sichts der Kindesinteressen und der Tatsache, dass das Familienleben aus- serhalb der Schweiz nicht ohne weiteres gelebt werden kann, das Interesse an der beantragten Familienzusammenführung nicht erheblich zu relativie- ren. 4.5 Zu berücksichtigen sind sodann auch die Lebensumstände der Be- schwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 in Äthiopien. 4.5.1 Der im November 2020 in der Tigray-Region ausgebrochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2022 beigelegt wer- den. Dennoch müssen die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor generell als prekär bezeichnet werden (BVGE 2025 VII/3 E. 8.2.3, wobei das Friedensabkommens nicht am 2.11.2023, sondern am 2.11.2022 abge- schlossen wurde). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach zur so- zioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. So ist der Situation von Frauen besondere Beachtung zu schenken, da nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städti- schen – nicht akzeptiert würden. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind für alleinstehende äthiopische Frauen zur Erlangung einer sicheren Existenz- grundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähig- keiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGer D- 5974/2023 vom 14.5.2025 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BVGE 2011/25, D-106/2023 vom 20.9.2023 E. 7.3.4). 4.5.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine verheiratete (alleinerziehende) Frau, die seit über 15 Jahren in Äthiopien lebt, wo der Be- schwerdeführer 1 sie fünfmal besucht hat. Gemäss den Akten lebte sie in Äthiopien zunächst in einem Flüchtlingscamp, besuchte bis zum 12. Schul- jahr die Schule und absolvierte beim UNHCR einen Kurs als Coiffeuse und Haarstylistin; zu ihren familiären Verhältnissen ist den Akten nichts zu ent- nehmen (vgl. Akten MIDI 7B pag. 103). In den Nachzugsverfahren in den Jahren 2016 und 2021 gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils an, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht erwerbstätig sei (Akten MIDI 7B pag. 47, 83, 103). Gemäss den Akten ist sie im April 2023 einer Erwerbs- tätigkeit als Kellnerin (Teilzeit und auf Abruf) und als Verkäuferin in einer Kleiderboutique nachgegangen. Damit war sie in der Lage, einen Teil ihres Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 14 Lebensunterhalts zu bestreiten, für den Rest kam der Beschwerdeführer 1 auf (Akten MIDI 7B pag. 283 f.). Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 dürfte sich die Situation der Beschwerdeführerin 2 als nunmehr alleinerzie- hende Mutter eines Kleinkindes in Äthiopien grundlegend verändert haben. Es ist davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer zumutbaren Arbeit als alleinerziehende Mutter schwierig gestaltet und die Beschwerdeführe- rin 2 Stigmatisierung ausgesetzt ist (vgl. BVGer D-106/2023 vom 20.9.2023 E. 7.3.2). Trotz finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers 1 scheint es fraglich, ob es der Beschwerdeführerin 2 gelingen wird, als alleinerzie- hende eritreische Flüchtlingsfrau in der äthiopischen Gesellschaft eine Exis- tenz für sich und den Beschwerdeführer 3 aufzubauen, zumal nicht erstellt ist, dass sie in Äthiopien auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Da dem Beschwerdefüh- rer 1 als Flüchtling mit Asyl eine Ausreise nicht ohne weiteres zumutbar ist, führt eine Verweigerung des Familiennachzugs wahrscheinlich zu einer an- dauernden Trennung der Familie. Dies spricht in der Regel für ein grosses bzw. überwiegendes privates Interesse an der Familienzusammenführung. Dieses private Interesse ist hier bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 insoweit zu relativieren, als sie noch nie zusammengelebt haben und ihre eheliche Beziehung seit über neun Jahren auf Distanz führen. Das lange Ge- trenntleben dürfte im Wesentlichen auf finanzielle Gründe zurückzuführen sein; indes ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 alles Zumutbare unternommen hat, um rechtzeitig seine Erwerbssituation zu verbessern. Trotz schwieriger Lebensumstände in Äthiopien bestanden sodann im Zeit- punkt des Gesuchs und des vorinstanzlichen Entscheids keine Hinweise dafür, dass das Leben der Beschwerdeführerin 2 dort nicht zumutbar wäre. Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 im … 2025 ist nunmehr eine ge- wichtige Veränderung der familiären Verhältnisse und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin 2 in Äthiopien eingetreten, die insbesondere mit Blick auf die bedeutenden Interessen des Kindes und dem Umstand, dass das Familienleben nicht ohne weiteres in einem Drittstaat (konkret: Äthio- pien) gelebt werden kann, einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt (für eine vergleichbare Beurteilung: VG ZH VB.2022.00728 vom 11.5.2023 E. 5.4). Daran vermag nichts zu ändern, dass bezüglich der Beschwerdefüh- rerin 2 gewisse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten sind. In Würdigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 15 der gesamten Umstände überwiegen die Interessen der Beschwerdeführen- den an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik.
  10. Nach dem Erwogenen liegen wichtige familiäre Gründe vor, die den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. Auch in diesem Fall müssen für die Bewilligung des Familiennachzugs indes die Voraussetzungen von Art. 43 AIG erfüllt sein (vgl. vorne E. 2.1). Die SID hat sich dazu bisher nicht geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen von Art. 43 AIG als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prü- fen und die hierfür allenfalls erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsab- klärungen zu treffen. Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung an die SID zurückzuweisen. Sie wird namentlich zu prüfen haben, ob eine bedarfs- gerechte Wohnung bzw. ausreichende finanzielle Mittel für einen Nachzug vorhanden sind, wobei dem Beschwerdeführer 1 eine Mitwirkungspflicht ob- liegt (vgl. etwa BVR 2022 S. 19 E. 7.6). Die SID wird bei dieser Gelegenheit auch den Nachzug des Beschwerdeführers 3 materiell zu prüfen haben.
  11. 6.1 Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualbe- gehren zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die SID zurück- zuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)An- trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vor- zunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 16 sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung im verwaltungsge- richtlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. Für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden vom 30. März 2026 gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 6.4 Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  13. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 17
  14. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 6'359.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  15. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.
  16. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.385U STN/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

1. A.________

2. B.________

3. C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), wohnhaft in Äthiopien alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehefrau und Sohn durch nieder- gelassenen, als Flüchtling anerkannten Ehemann bzw. Vater (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024; 2023.SIDGS.594)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1985), Staatsangehöriger von Eritrea, verliess sein Heimat- land nach eigenen Angaben im Januar 2012 und reiste am 16. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das Staatssekre- tariat für Migration (SEM) anerkannte ihn am 9. Februar 2015 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Seit 14. Februar 2025 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 5. August 2016 heiratete A.________ in …, Äthiopien, die eritreische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1996), die sich seit 2009 in Äthiopien auf- hält und dort als Flüchtling anerkannt ist. Mit Gesuchen vom 5. September 2016 und 18. März 2021 ersuchte B.________ bei der Schweizer Botschaft in Äthiopien um die Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom

6. April 2017 bzw. 1. Februar 2022 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche wegen un- genügender finanzieller Mittel ab. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» be- zeichneter Eingabe vom 17. Juni 2022 ersuchte A.________ den MIDI um nochmalige Prüfung des Einreisegesuchs seiner Ehefrau. Diese beantragte ihrerseits am 20. Oktober 2022 bei der Schweizer Botschaft in Äthiopien die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familien- nachzugs. Am 18. Januar 2023 stellte A.________ ein Gesuch um asylrecht- liche Zusammenführung, welches das SEM am 24. März 2023 abwies. In der Folge führte das ABEV, MIDI, das Verfahren betreffend den ausländerrecht- lichen Familiennachzug weiter. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wies es das Familiennachzugsgesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 28. Au- gust 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 3 Mit Entscheid vom 4. November 2024 wies die SID sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 5. Dezember 2024 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der MIDI sei anzuweisen, B.________ die Einreise in die Schweiz für den langfristigen Aufenthalt zu bewilligen und im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Darüber hinaus haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2025 beantragt die SID die Beschwerde- abweisung. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 5. März 2025 hat der MIDI mitgeteilt, dass A.________ seit 14. Februar 2025 über die Niederlassungsbewilligung verfügt. A.________ und B.________ haben am 4. April 2025 die Geburt ihres ge- meinsamen Sohnes, C.________, vom … 2025 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 25. April 2025 haben sie zur Vernehmlassung der SID sowie den neuen Sachverhaltselementen Stellung genommen. Am 21. Juli 2025 haben sie eine Kopie der Geburtsurkunde von C.________ eingereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters haben A.________ und B.________ am 19. Dezember 2025 Unterlagen betreffend die Aufenthalte von A.________ in Äthiopien seit September 2019 eingereicht. Die SID hat am

12. Januar 2026 zu den sachverhaltlichen Entwicklungen Stellung genom- men; sie hält an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Von der Ge- legenheit zur Stellungnahme haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2026 Gebrauch gemacht. Gleichzeitig haben sie ihre Rechtsbegehren dahingehend ergänzt, dass das ABEV (MIDI) anzuweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 4 sei, B.________ und C.________ die Einreise in die Schweiz für den lang- fristigen Aufenthalt zu bewilligen und ihnen im Rahmen des Familiennach- zugs eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die SID hat mit Eingabe vom 5. März 2026 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der am … 2025 geborene gemein- same Sohn C.________, der somit keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt hat, ist ebenfalls direkt betroffen; nach dem Willen der Eltern soll er gemein- sam mit seiner Mutter nachgezogen werden (Stellungnahme vom 18.2.2026 [act. 30] S. 2). Entgegen der Auffassung der SID (Stellungnahme vom 12.1.2026 [act. 26], ist er damit notwendige Partei und am verwaltungsge- richtlichen Verfahren von Amtes wegen zu beteiligen (Art. 12 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 43 E. 2.2; Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Ausländer- recht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 26 f.). Die Präzisierung der Rechtsbegehren (Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung an den Beschwerdeführer 3; vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18.2.2026 [act. 30]) ist zulässig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 5 2. In der Sache ist strittig, ob die SID der Beschwerdeführerin 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem 14. Februar 2025 über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. act. 8A). Der Familiennachzug durch eine niedergelassene ausländische Person richtet sich nach Art. 43 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Demnach haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zu- sammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Voll- jährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot an- melden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jähr- lichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs be- ziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Fami- lienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausser- halb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Vor- aussetzungen von Art. 43 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verwei- gerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 6 2.2 Die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 begann mit der Heirat am 5. August 2016 (Akten MIDI 7B pag. 4) zu laufen und en- dete am 4. August 2021. Mit dem Gesuch vom 17. Juni 2022 wurde die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 somit nicht gewahrt. An dieser Beurteilung ändert entgegen den Beschwerdeführenden nichts, dass sie be- reits vor Ablauf der Nachzugsfrist erfolglos zwei Gesuche um Familiennach- zug eingereicht hatten (Beschwerde S. 8; Replik S. 3; Stellungnahme vom 18.2.2026 S. 1). Die (materiellen) Voraussetzungen für den Nachzug, na- mentlich das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel, wurden da- mals als nicht erfüllt beurteilt (vgl. Akten MIDI 7B pag. 66 ff., 155 ff.). Es trifft zu, dass an die finanzielle Unabhängigkeit anerkannter Flüchtlinge mit Asyl weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als in nicht asyl- und flüchtlings- rechtlich relevanten Fällen (vgl. BVR 2021 S. 463 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 4.1 f. und weiteren Urteilen). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hatten jedoch darauf verzichtet, die entsprechenden Verfügungen anzu- fechten und damit überprüfen zu lassen, ob der Situation des Beschwerde- führers 1 als anerkannter Flüchtling hinreichend Rechnung getragen wurde. Auf den Lauf der Nachzugsfrist haben die abgeschlossenen Nachzugsgesu- che keinen Einfluss; massgebend ist das hier zu beurteilende Nachzugsge- such vom 17. Juni 2022 (vgl. BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.3; VGE 2021/369 vom 27.5.2024 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_338/2024 vom 19.3.2025 E. 3]). 2.3 Keine Anwendung findet hier sodann die bundesgerichtliche Recht- sprechung zum Statuswechsel, wonach ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug verfügen und erfolglos ein erstes (fristgerechtes) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, nach Ablauf der Nachzugsfrist er- neut ein (wiederum fristgerechtes) Gesuch einreichen können, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen (BGE 145 II 105 E. 3.10 [Pra 108/2019 Nr. 131]; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1). Als anerkannter Flüchtling verfügte der Be- schwerdeführer 1 über eine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestig- ten Rechtsanspruch beruhte (Art. 60 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Für den Familiennachzug konnte er sich daher auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (BGE 146 I 185 E. 6.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 7 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_110/2024 vom 22.2.2024 E. 2.2). Aus der zwischenzeitlich erteilten Niederlassungsbewilligung ergeben sich keine besseren Nachzugsvoraussetzungen, weshalb keine neue Nachzugsfrist ausgelöst wurde (vgl. BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.1 im Um- kehrschluss). 2.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin 2 die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG verpasst ist. 3. Strittig ist weiter, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermö- gen. 3.1 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Fa- miliennachzugs liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2). Hingegen sagt diese Bestimmung nichts zu den wichtigen familiären Gründen hinsichtlich des Nachzugs von Ehegattinnen und Ehegatten (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.1). Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderli- chen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 8 Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Der alleinige Wunsch, die Fami- lie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennach- zug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.3, 2C_314/2023 vom 22.2.2024 E. 6.2). 3.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Inter- esse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Aus- druck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehun- gen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwan- derungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Fa- milie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2, 2020 S. 243 E. 6.1). Solche stichhaltigen Gründe können sich bei Flüchtlingen mit Asyl allenfalls aus den statusspezi- fischen Umständen ergeben, welche beim (nachträglichen) Familiennachzug jeweils mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, 122 II 1 E. 2). Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe beste- hen (BGE 139 I 330 E. 3.2, 122 II 1 E. 2). Eine Ausreise gilt dann als zumut- bar, wenn der anerkannte Flüchtling das Ehe- oder Familienleben (legal) in einem Drittstaat leben könnte, zu dem engere Beziehungen bestehen als zur Schweiz (BGE 139 I 330 E. 3.3, 130 II 281 E. 3.3). Es sind gute Gründe er- forderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 2.2). 3.3 Die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem nationalen Ausländerrecht erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach den Gegebenhei- ten im Gesuchszeitpunkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Um- stände, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt namentlich für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 9 die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4; VGE 2022/358 vom 17.10.2022 E. 2.5). Es obliegt im Rah- men ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VPRG i.V.m. Art. 90 AIG; BVR 2020 S. 243 E. 6.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, von Flüchtlingen mit Asyl könne aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit nicht starr die Erfüllung der gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Personengruppen innert gleicher Frist erwartet werden. Deshalb sei der Umstand, dass ein Familienleben auf unbestimmte Zeit verunmöglicht werde und die Erhöhung des Arbeitspen- sums im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers 1 vor allem aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 nicht möglich gewesen sei, als wichtiger familiärer Grund einzustufen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Seit März 2022 verfüge der Beschwerdeführer 1 über eine Festanstellung und sei finanziell selbständig. Dass ihm die finanzielle Selbständigkeit nicht früher gelungen sei, habe er nicht selbst verschuldet (vgl. Beschwerde S. 9 f.; Ein- gabe vom 18.2.2026 S. 4 [act. 30]). Die Trennung der Eheleute sei nicht frei- willig erfolgt und die Führung des Familienlebens in Äthiopien sei unzumut- bar. Aufgrund der ethnischen Spannungen in Äthiopien, der desolaten wirt- schaftlichen Lage sowie des fehlenden, tragfähigen Beziehungsnetzes vor Ort sei der Aufbau eines menschenwürdigen Lebens kaum möglich. Zudem besitze der Beschwerdeführer 1 in Äthiopien keine Aufenthaltsgenehmigung und es sei auch völlig unklar, ob er eine Berechtigung erhalten würde (vgl. Beschwerde S. 11). Zumindest die Geburt des Beschwerdeführers 3 sei als wichtiger familiärer Grund anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin 2 sei ganz auf sich allein gestellt und als alleinstehende Frau in Äthiopien ohne männlichen Schutz stark gefährdet. Ihre Vulnerabilität habe sich mit der Ge- burt des Beschwerdeführers 3 erheblich erhöht. Aufgrund des Statuswech- sels seines Vaters habe der Beschwerdeführer 3 einen gesetzlichen An- spruch auf sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Zudem hät- ten er und der Beschwerdeführer 1 ein Recht darauf, einen nahen, physi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 10 schen Kontakt pflegen und zusammenleben zu können (vgl. Eingabe vom 25.4.2025 S. 3 [act. 13]; Eingabe vom 18.2.2026 S. 2 f. [act. 30]). 4.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stammen gemäss eigenen Anga- ben aus der gleichen Region in Eritrea und kennen sich seit ca. 2005. Die Beschwerdeführerin 2 flüchtete im Jahr 2009 nach Äthiopien, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde (Akten MIDI 7B pag. 9, 102). Der Beschwerde- führer 1 verliess Eritrea nach eigenen Angaben (nach einer ersten Flucht im Jahr 2008) im Januar 2012 zum zweiten Mal und gelangte nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen am 16. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er gleichen- tags um Asyl ersuchte (Akten MIDI 7C pag. 6 ff., 16, 33). Seit dem 9. Februar 2015 ist er anerkannter und in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Flüchtling mit Asyl; seit dem 14. Februar 2025 verfügt er über die Niederlassungsbe- willigung (Akten MIDI 7C pag. 29 ff.; act. 8A). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stehen gemäss eigenen Angaben seit 2013 wieder in Kontakt und führen seit 2014 eine Liebesbeziehung. Am 5. August 2016 haben sie in Äthi- opien geheiratet (Beschwerde S. 3; Akten MIDI 7B pag. 4). Den Kontakt pfle- gen sie nach eigenen Angaben über Telefonate; der Beschwerdeführer 1 hat die Beschwerdeführerin 2 zudem in den Jahren 2016 (zweimal), 2019 und 2024 (zweimal) für jeweils mehrere Wochen in Äthiopien besucht (Beschwer- debeilagen [BB] 20-22 [act. 24A]; Akten MIDI 7B pag. 102). In den Jahren 2020 bis 2023 habe er aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkun- gen und des Konflikts zwischen den Tigray und der Zentralregierung nicht nach Äthiopien reisen können (vgl. Eingabe vom 19.12.2025 [act. 24]). Die Eheleute haben im September 2016 und März 2021 um den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 ersucht. Beide Gesuche wurden mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 6. April 2017 bzw. 1. Februar 2022 wegen ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen (Akten MIDI 7B pag. 66 ff., 155 ff.). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sich demnach fristgerecht um die Familienzusammenführung bemüht und insoweit ihr Interesse an ei- nem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz gezeigt. Praxisgemäss stellt jedoch der Umstand, dass es der nachzugswilligen Person nicht recht- zeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennach- zug zu schaffen, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (BGer 2C_510/2025 vom 11.2.2026 E. 5.1, 2C_568/2024 vom 10.4.2025 E. 6.2.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.3). Soweit die Beschwerdeführenden 1 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 11 2 in diesem Zusammenhang geltend machen, der Beschwerdeführer 1 habe die ungenügenden Einkommensverhältnisse nicht selbst zu verantworten gehabt (Beschwerde S. 10), ist zwar anzuerkennen, dass er sich um seine berufliche Zukunft in der Schweiz bemüht hat und seit November 2018 bei derselben Arbeitgeberin erwerbstätig ist. Bis Februar 2022 war er jedoch nur auf Abruf angestellt und musste ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden; erst seit 1. März 2022 verfügt er über eine unbefristete Vollzeitan- stellung (Akten MIDI 7B pag. 165 f., 167, 200). Der Beschwerdeführer 1 be- legt weder, dass er sich zuvor erfolglos um eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit (allenfalls bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber) bemüht hatte, noch, dass es ihm aufgrund psychischer Probleme nicht ge- lungen ist, sich früher von der Sozialhilfe zu lösen; der blosse Hinweis auf «bekannte[s] Vermeidungsverhalten bei Folteropfern» genügt nicht (vgl. Be- schwerde S. 10). Bei dieser Sachlage ist auch unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Beschwerdeführers 1 als Flüchtling nicht erstellt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um innerhalb der Nachzugs- frist die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse bzw. der Wegfall eines Nach- zugshindernisses vermag daher für sich allein keinen wichtigen Grund zu begründen. 4.3 Anerkannte Flüchtlinge verlieren bei einem Wegzug ins Ausland den Asylstatus in der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG [Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr] oder Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG [Asyl oder Bewil- ligung zum dauernden Verbleiben in einem anderen Land]). Dem Umstand, dass die Zumutbarkeit, das Familienleben andernorts zu pflegen, nicht leicht- hin angenommen werden kann, ist entsprechend Rechnung zu tragen. – Der Beschwerdeführer 1 verfügt aufgrund seines Flüchtlingsstatus über eine enge, mit Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz (vgl. BGE 122 II 1 E. 3d; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.1). Aufgrund seines Flüchtlingsstatus kann er nicht nach Eritrea zurück- kehren. Die Beschwerdeführerin 2 lebt seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling in Äthiopien, wo der Beschwerdeführer 1 sie mehrere Male be- sucht hat. Ob er in Äthiopien ein Aufenthaltsrecht erlangen könnte, ist unklar; eine Familienzusammenführung in Äthiopien scheint dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Aufgrund seines Status als niedergelassener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 12 Flüchtling, der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der Tatsache, dass er in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis steht (vorne E. 2.1 und 4.2), dürfte ihm eine Ausreise nach Äthiopien jedoch nicht ohne weiteres zu- mutbar sein (vgl. BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.1). Damit besteht ein erhebliches privates Interesse am Familiennachzug der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.3; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.5; BVR 2021 S. 463 E. 4.3). In Bezug auf die Beschwerde- führenden 1 und 2 ist deren privates Interesse an der Familienzusammen- führung indes insoweit zu relativieren, als sie ihre Beziehung erst nach der Flucht aufnahmen, noch nie zusammengelebt haben, ihre eheliche Bezie- hung seit über neun Jahren mittels der modernen Kommunikationsmittel und gelegentlichen Besuchen des Beschwerdeführers 1 in Äthiopien leben und nicht hinreichend dargetan ist, dass der Beschwerdeführer 1 alles ihm Zu- mutbare unternommen hat, um rechtzeitig die finanziellen Voraussetzungen für den Nachzug zu schaffen. 4.4 Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 im … 2025 ist zwischenzeit- lich eine wesentliche Veränderung der familiären Verhältnisse eingetreten, welche unter Umständen einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen vermag. – Der nunmehr einjährige Be- schwerdeführer 3 hat gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinem Va- ter in der Schweiz, was auch die Vorinstanz anerkennt (vgl. Stellungnahme vom 12.1.2026 [act. 26]). Wird der Nachzug des Beschwerdeführers 3 zu seinem Vater bewilligt, derjenige der Beschwerdeführerin 2 indes verweigert, führt dies zu einer dauerhaften Trennung von der (bislang betreuenden) Mut- ter, was grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BGer 2C_626/2023 vom 15.11.2024 E. 3.4, 2C_571/2021 vom 8.6.2022 E. 7.4). Zu berücksichtigen ist zudem das grundlegende Bedürfnis des Sohnes, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_510/2025 vom 11.2.2026 E. 5.1; BVR 2020 S. 19 E. 7.5.5). Die Eltern konnten zwar nicht ohne weite- res damit rechnen, das Familienleben in der Schweiz führen zu können, da das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Zeu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 13 gung bereits abgelehnt worden war. Dieser Umstand vermag indes ange- sichts der Kindesinteressen und der Tatsache, dass das Familienleben aus- serhalb der Schweiz nicht ohne weiteres gelebt werden kann, das Interesse an der beantragten Familienzusammenführung nicht erheblich zu relativie- ren. 4.5 Zu berücksichtigen sind sodann auch die Lebensumstände der Be- schwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 in Äthiopien. 4.5.1 Der im November 2020 in der Tigray-Region ausgebrochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2022 beigelegt wer- den. Dennoch müssen die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor generell als prekär bezeichnet werden (BVGE 2025 VII/3 E. 8.2.3, wobei das Friedensabkommens nicht am 2.11.2023, sondern am 2.11.2022 abge- schlossen wurde). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach zur so- zioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. So ist der Situation von Frauen besondere Beachtung zu schenken, da nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städti- schen – nicht akzeptiert würden. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind für alleinstehende äthiopische Frauen zur Erlangung einer sicheren Existenz- grundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähig- keiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGer D- 5974/2023 vom 14.5.2025 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BVGE 2011/25, D-106/2023 vom 20.9.2023 E. 7.3.4). 4.5.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine verheiratete (alleinerziehende) Frau, die seit über 15 Jahren in Äthiopien lebt, wo der Be- schwerdeführer 1 sie fünfmal besucht hat. Gemäss den Akten lebte sie in Äthiopien zunächst in einem Flüchtlingscamp, besuchte bis zum 12. Schul- jahr die Schule und absolvierte beim UNHCR einen Kurs als Coiffeuse und Haarstylistin; zu ihren familiären Verhältnissen ist den Akten nichts zu ent- nehmen (vgl. Akten MIDI 7B pag. 103). In den Nachzugsverfahren in den Jahren 2016 und 2021 gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils an, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht erwerbstätig sei (Akten MIDI 7B pag. 47, 83, 103). Gemäss den Akten ist sie im April 2023 einer Erwerbs- tätigkeit als Kellnerin (Teilzeit und auf Abruf) und als Verkäuferin in einer Kleiderboutique nachgegangen. Damit war sie in der Lage, einen Teil ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 14 Lebensunterhalts zu bestreiten, für den Rest kam der Beschwerdeführer 1 auf (Akten MIDI 7B pag. 283 f.). Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 dürfte sich die Situation der Beschwerdeführerin 2 als nunmehr alleinerzie- hende Mutter eines Kleinkindes in Äthiopien grundlegend verändert haben. Es ist davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer zumutbaren Arbeit als alleinerziehende Mutter schwierig gestaltet und die Beschwerdeführe- rin 2 Stigmatisierung ausgesetzt ist (vgl. BVGer D-106/2023 vom 20.9.2023 E. 7.3.2). Trotz finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers 1 scheint es fraglich, ob es der Beschwerdeführerin 2 gelingen wird, als alleinerzie- hende eritreische Flüchtlingsfrau in der äthiopischen Gesellschaft eine Exis- tenz für sich und den Beschwerdeführer 3 aufzubauen, zumal nicht erstellt ist, dass sie in Äthiopien auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Da dem Beschwerdefüh- rer 1 als Flüchtling mit Asyl eine Ausreise nicht ohne weiteres zumutbar ist, führt eine Verweigerung des Familiennachzugs wahrscheinlich zu einer an- dauernden Trennung der Familie. Dies spricht in der Regel für ein grosses bzw. überwiegendes privates Interesse an der Familienzusammenführung. Dieses private Interesse ist hier bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 insoweit zu relativieren, als sie noch nie zusammengelebt haben und ihre eheliche Beziehung seit über neun Jahren auf Distanz führen. Das lange Ge- trenntleben dürfte im Wesentlichen auf finanzielle Gründe zurückzuführen sein; indes ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 alles Zumutbare unternommen hat, um rechtzeitig seine Erwerbssituation zu verbessern. Trotz schwieriger Lebensumstände in Äthiopien bestanden sodann im Zeit- punkt des Gesuchs und des vorinstanzlichen Entscheids keine Hinweise dafür, dass das Leben der Beschwerdeführerin 2 dort nicht zumutbar wäre. Mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 im … 2025 ist nunmehr eine ge- wichtige Veränderung der familiären Verhältnisse und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin 2 in Äthiopien eingetreten, die insbesondere mit Blick auf die bedeutenden Interessen des Kindes und dem Umstand, dass das Familienleben nicht ohne weiteres in einem Drittstaat (konkret: Äthio- pien) gelebt werden kann, einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt (für eine vergleichbare Beurteilung: VG ZH VB.2022.00728 vom 11.5.2023 E. 5.4). Daran vermag nichts zu ändern, dass bezüglich der Beschwerdefüh- rerin 2 gewisse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten sind. In Würdigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 15 der gesamten Umstände überwiegen die Interessen der Beschwerdeführen- den an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik. 5. Nach dem Erwogenen liegen wichtige familiäre Gründe vor, die den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. Auch in diesem Fall müssen für die Bewilligung des Familiennachzugs indes die Voraussetzungen von Art. 43 AIG erfüllt sein (vgl. vorne E. 2.1). Die SID hat sich dazu bisher nicht geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen von Art. 43 AIG als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prü- fen und die hierfür allenfalls erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsab- klärungen zu treffen. Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung an die SID zurückzuweisen. Sie wird namentlich zu prüfen haben, ob eine bedarfs- gerechte Wohnung bzw. ausreichende finanzielle Mittel für einen Nachzug vorhanden sind, wobei dem Beschwerdeführer 1 eine Mitwirkungspflicht ob- liegt (vgl. etwa BVR 2022 S. 19 E. 7.6). Die SID wird bei dieser Gelegenheit auch den Nachzug des Beschwerdeführers 3 materiell zu prüfen haben. 6. 6.1 Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualbe- gehren zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die SID zurück- zuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)An- trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vor- zunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2026, Nr. 100.2024.385U, Seite 16 sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung im verwaltungsge- richtlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. Für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden vom 30. März 2026 gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 6.4 Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 6'359.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.